Wiederkehrende Prüfung gemäß § 8 der Arbeitsmittelverordnung:
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Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, ausgenommen schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) - (bis 50 kN Tragfähigkeit und 100 kNm Lastmoment) Sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte Fahrzeughebebühnen Auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände Kraftbetriebene Anpassrampen Fest montierte Hubtische mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine Hubhöhe über 2 m erreicht werden kann Kraftbetriebene Türen und Tore Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m² Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe Selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, besteht Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen Arbeitskörbe, Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz Mechanische Leitern Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge |
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