Wiederkehrende Prüfung gemäß § 8 der Arbeitsmittelverordnung:

 

Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, ausgenommen schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) - (bis 50 kN Tragfähigkeit und 100 kNm Lastmoment)

Sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte

Fahrzeughebebühnen

Auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände

Kraftbetriebene Anpassrampen

Fest montierte Hubtische mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine Hubhöhe über 2 m erreicht werden kann

Kraftbetriebene Türen und Tore

Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²

Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten

Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe

Selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, besteht

Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen

Arbeitskörbe,

Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz

Mechanische Leitern

Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge

 Technisches Büro für Maschinenbau                                                                                                Sicherheitsfachkraft

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